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title: "Anlage TKonfAusbV 2010 — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tkonfausbv_2010/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tkonfausbv_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# Anlage TKonfAusbV 2010 — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 596 - 600)



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1.–18.

Monat19.–36.

Monat

1234

1Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)

a)



Arten, Aufbau und Funktion von technischen Textilien, insbesondere für Sonnenschutz, Umweltschutz, Bautechnik, Transport- und Schutztechnik, unterscheiden

b)



Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden

c)



Funktion, Proportion und Lage von Objekten berücksichtigen

d)



technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden5



e)



konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und Gerüst sowie textilen Flächen, Folien und Verbundstoffen berücksichtigen

f)



Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten6

2Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)

a)



Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur unterscheiden und auswählen

b)



Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beachten und nach Verwendungszweck unterscheiden

c)



textile Flächengebilde, Folien und Verbundstoffe nach Eigenschaften unterscheiden und einsetzen

d)



Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigprodukte berücksichtigen

e)



Zubehör nach technischen und statischen Vorgaben auswählen und einsetzen

f)



Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern, auf Qualität, insbesondere auf Schäden und Fehler, prüfen

g)



Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften auswählen10



h)



Auswirkungen von Veredelungsprozessen auf Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit, Schrumpfung, Witterungsbeständigkeit und Verarbeitbarkeit, berücksichtigen3

3Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)

a)



Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen

b)



Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten, Wartungspläne berücksichtigen

c)



Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen7



d)



Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren

e)



Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

f)



vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen8

4Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)

a)



Werk- und Hilfsstoffe legen, nach Rapport ablängen, Fadenlauf berücksichtigen

b)



Schnittformen, insbesondere nach Schnittschablonen und Zeichnungen, übertragen, Schnittmaße kontrollieren

c)



Teile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen

d)



Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgen

e)



Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen6



f)



Schnittschablonen prüfen und anfertigen, Schnittbilder optimieren5

5Ausführen von Näharbeiten

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)

a)



Nähmaterialien, insbesondere Nadeln, Garne und Zwirne, nach Verwendungszweck auswählen

b)



Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, unter Berücksichtigung von Material und Einsatz auswählen und anwenden

c)



vertikale und horizontale Nähte, insbesondere Flachnähte, herstellen

d)



Zusatzvorrichtungen, insbesondere Säumer und Nähfüße, auswählen und einsetzen

e)



Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und kontrollieren sowie Grifftechniken anwenden10



f)



Nahtverbindungen prüfen, Nähfehler beseitigen

g)



Bogen-, Form- und Kappnähte herstellen

h)



Schnittkanten einfassen12

6Ausführen von Schweißarbeiten

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)

a)



Schweißverfahren auswählen und festlegen, Elektroden, Düsen und Heizkeile nach Verwendungszweck einsetzen

b)



Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen, auswählen und einsetzen

c)



Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren

d)



vertikale und horizontale Schweißnähte unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes herstellen und kontrollieren14



e)



Schweißnähte prüfen, Schweißfehler beseitigen

f)



konvexe und konkave Schweißnähte herstellen

g)



unterschiedliche Materialien miteinander verschweißen14

7Ausführen von Klebearbeiten

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)

a)



Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen und festlegen

b)



Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen und Warenspannvorrichtungen, auswählen und einsetzen

c)



Klebearbeiten unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ausführen und kontrollieren

d)



Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht entsorgen6



e)



geklebte Nähte prüfen, Fehler beseitigen2

8Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)

a)



Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, Ösen und Riemen, vorbereiten und anbringen4



b)



Werkstoffe, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, bearbeiten

c)



Beschriftungszubehör auswählen, Kennzeichnungen, Beschriftungen und Bildzeichen anbringen

d)



technische Konfektionsware und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen vormontieren

e)



Funktionen prüfen

f)



Produkte kommissionieren, kunden- und materialgerecht verpacken sowie versandfertig machen

g)



Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen beurteilen

h)



Material disponieren, Reparatur durchführen und dokumentieren10

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1.–18.

Monat19.–36.

Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)

a)



Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)



gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)



Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)



wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)



wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)

a)



Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b)



Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

c)



Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen



d)



Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben





während der

gesamten

Ausbildung zu

vermitteln

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)

a)



Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)



berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)



Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)



Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)



mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)



für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)



Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)



Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)

a)



Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten

b)



Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren

c)



Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellen

d)



Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten

e)



Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen6



f)



Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

g)



Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten

h)



Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren5

6Betriebliche und technische Kommunikation

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)

a)



Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten

b)



auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten

c)



Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden4



d)



Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen4

7Kundenorientierung

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)

a)



durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen

b)



Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen3



c)



Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen

d)



Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen4

8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)

a)



Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden

b)



Zwischen- und Endkontrollen durchführen und dokumentieren3



c)



Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren, Toleranzen berücksichtigen

d)



Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigen

e)



zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen

f)



Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen5

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tkonfausbv_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
