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title: "§ 193 TKG — Veröffentlichung von Weisungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tkg_2021/193"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 193 TKG — Veröffentlichung von Weisungen

Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilen, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.

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— Telekommunikationsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
