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title: "§ 189 TKG — Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tkg_2021/189"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 189 TKG — Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung

Telekommunikationsbevorrechtigte haben die folgenden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten:

1.



für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 100 Euro und

2.



für jeden Anschluss, für den technische Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro.Damit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. Hat ein Verpflichteter die getroffenen Vorkehrungen pflichtgemäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Bescheinigung nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. Die übrigen Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten bleiben unberührt.

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— Telekommunikationsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
