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title: "§ 188 TKG — Mitwirkungspflichten und Entschädigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tkg_2021/188"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 188 TKG — Mitwirkungspflichten und Entschädigung

(1) Die nach diesem Abschnitt Verpflichteten haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung in den Fällen des § 184 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.

(2) Für Personal, das aufgrund einer Anordnung nach Absatz 1 abgestellt wurde, wird ab Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. Diese entspricht der Nummer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.

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— Telekommunikationsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
