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title: "§ 140 TKG — Einnahmen aus Mitnutzungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tkg_2021/140"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 140 TKG — Einnahmen aus Mitnutzungen

Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 3 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.

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— Telekommunikationsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
