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title: "§ 116 TKG — Wegfall des Entgeltanspruchs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tkg_2021/116"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 116 TKG — Wegfall des Entgeltanspruchs

Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit

1.



entgegen § 110 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme, entgegen § 110 Absatz 3 Satz 2 nicht unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme oder entgegen § 110 Absatz 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,

2.



entgegen § 111 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,

3.



entgegen § 112 die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden,

4.



entgegen § 113 die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,

5.



Dialer entgegen § 114 Absatz 1 betrieben wurden,

6.



der Angerufene entgegen § 115 Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 115 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden,

7.



entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden,

8.



nach Eintragung in die Sperr-Liste nach § 119 Absatz 2 ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder

9.



die Bundesnetzagentur ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot nach § 123 Absatz 5 Satz 1 erlassen hat.In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf.

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— Telekommunikationsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
