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title: "§ 33 TKÜV — Verschwiegenheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tk_v_2005/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tk_v_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 33 TKÜV — Verschwiegenheit

Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen und den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Verschwiegenheit gilt § 15 entsprechend.

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— Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tk_v_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
