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title: "§ 30 TKÜV — Kreis der Verpflichteten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tk_v_2005/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tk_v_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 30 TKÜV — Kreis der Verpflichteten

Die Vorschriften dieses Teils gelten für

1.



die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, sowie

2.



die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstenin dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für Endnutzer erbringen. § 170 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend für die nach Satz 1 Verpflichteten, die nur Teile von Telekommunikationsanlagen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben oder die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, ohne hierfür Telekommunikationsanlagen zu betreiben.

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— Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tk_v_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
