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title: "§ 20 TKÜV — Änderungen der Telekommunikationsanlage oder der Überwachungseinrichtung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tk_v_2005/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tk_v_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 20 TKÜV — Änderungen der Telekommunikationsanlage oder der Überwachungseinrichtung

§ 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionen hat. Änderungen, die Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- oder Auswertungseinrichtungen haben, dürfen erst nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur vorgenommen werden.

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— Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tk_v_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
