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title: "Anlage 1 TierZDV — (zu den §§ 10 und 11)Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierzdv/anlage-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierzdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# Anlage 1 TierZDV — (zu den §§ 10 und 11)Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2919)





1.



Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

a)



abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;

b)



Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;

c)



einen Sprungraum für die Samengewinnung;

d)



ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;

e)



einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;

f)



Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.

2.



Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass

a)



ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;

b)



die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.

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— Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes 1 , 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierzdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
