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title: "§ 35 TierZDV — Übergangsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierzdv/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierzdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 35 TierZDV — Übergangsvorschriften

(1) Besamungstechniker, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund des Gesetzes über die Leitung, Planung und Organisation der Tierzucht vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35 S. 360) und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen

1.



an einem Lehrgang über künstliche Besamung erfolgreich teilgenommen haben, stehen den Besamungsbeauftragten für die ihrer Ausbildung entsprechende Tierart gleich;

2.



an einem Lehrgang über Embryotransfer erfolgreich teilgenommen haben, stehen den zum Embryotransfer Berechtigten nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes gleich.

(2) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Ausbildungsstätten gelten als Anerkennungen nach dieser Verordnung.

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— Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes 1 , 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierzdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
