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title: "Anlage 2 BmTierSSchV — (zu § 6 Abs. 1)  *Fe Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse */"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierseuchschbmv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschbmv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# Anlage 2 BmTierSSchV — (zu § 6 Abs. 1)

*Fe Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse */

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1016





Art, Verwendungszweck
 Anforderungen

1
 2

I.
 
 
 Tiere
 
  

1.
 Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen
 Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können.

2.
 Geflügel
  

2.1
 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken
 Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.

2.2
 Eintagsküken
 1.
 Transportbehältnisse müssen

 
 a)
 erstmalig benutzt und sauber sein oder

b)
 aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.

2.
 Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können.

3.
 sonstige Vögel
 Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.

4.
 Fische
 Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.

5.
 Bienen
 Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein.

II.
 
 
 Waren
 
  

1.
 Samen und Embryonen von Rindern
 Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.

2.
 Samen von Schweinen
 Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.

3.
 Bruteier
 1.
 Transportbehältnisse müssen

 
 a)
 erstmalig benutzt und sauber sein oder

 
 b)
 aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.

2.
 Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.

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— Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschbmv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
