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title: "Anlage 1 BmTierSSchV — (zu § 4)  *Fe Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind */"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierseuchschbmv/anlage-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschbmv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# Anlage 1 BmTierSSchV — (zu § 4)

*Fe Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches
Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor
Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind */

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1015;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote



1.



Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren

2.



Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

3.



Bruteier

4.



Eier und Samen von Fischen

5.



Fleisch

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— Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschbmv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
