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title: "§ 34a BmTierSSchV — Eingeführte Affen und Halbaffen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierseuchschbmv/34a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschbmv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 34a BmTierSSchV — Eingeführte Affen und Halbaffen

(1) Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden.

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— Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschbmv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
