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title: "§ 29 BmTierSSchV — Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierseuchschbmv/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschbmv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 29 BmTierSSchV — Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung

(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.

(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird

1.



bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,

2.



bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I durchgeführt.

(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird

1.



bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,

2.



bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II durchgeführt.

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— Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschbmv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
