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title: "§ 2 BmTierSSchV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierseuchschbmv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschbmv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 BmTierSSchV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.



Huftiere:

Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae);

2.



Paarhufer:

Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae);

3.



Klauentiere:

Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;

4.



Rinder:

als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;

5.



Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:

Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae);

6.



Einhufer:

Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;

7.



eingetragene Einhufer:

Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);

8.



Rüsseltiere:

Elefanten (Elephantidae);

9.



Geflügel:

Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden;

10.



Eintagsküken:

Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist;

11.



Bruteier:

Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;

12.



Fleisch von Huftieren:

Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern;

13.



Geflügelfleisch:

Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln;

14.



Fleisch von Farmwild:

Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren;

15.



Bienen:

Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;

16.



Nutz- und Zuchttiere:

Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere;

17.



Schlachttiere:

Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind;

18.



Fleisch:

zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse;

19.



frisches Fleisch:

Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;

20.



Fleischerzeugnis:

Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;

21.



Futtermittel:

Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren bestehen oder solche enthalten;

22.



Fischhaltungsbetrieb:

Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;

23.



Sammelstelle:

Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden;

24.



EWR-Staat:

Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;

25.



Durchfuhr:

Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr;

26.



Dokumentenprüfung:

amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;

27.



Nämlichkeitskontrolle:

amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen;

28.



physische Untersuchung:

amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren;

29.



Grenzkontrollstelle:

amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.

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— Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschbmv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
