---
title: "§ 10 TierSeuchErV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierseucherv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierseucherv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 10 TierSeuchErV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,

2.



einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.



entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,

5.



entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,

6.



entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder

7.



entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

---

— Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseucherv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
