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title: "Anlage 2 TierSchVersV — (zu § 2 Absatz 2)Tötungsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierschversv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierschversv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# Anlage 2 TierSchVersV — (zu § 2 Absatz 2)Tötungsverfahren

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3142 - 3143)





1.



Zur Tötung von Tieren einer der in Zeile 1 der Tabelle genannten Tierkategorien dürfen nur diejenigen Verfahren angewendet werden, die in Spalte 1 Zeile 2 bis 9 gelistet sind und die in der die jeweilige Tierkategorie betreffenden Spalte mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, unter Beachtung der in den Anmerkungen enthaltenen Maßgaben. Hierbei ist immer die am wenigsten belastende Methode zu wählen, soweit dieses mit dem Versuchszweck vereinbar ist.







FischeAmphibienReptilienVögelNagetiereKaninchenHunde, Katzen, Frettchen und FüchseGroße SäugetierePrimaten

Überdosis eines Betäubungsmittels+++++++++

Bolzenschuss+++

Kohlendioxidexposition++

Zervikale Dislokation+++

Gehirnerschütterung/stumpfer Schlag auf den Kopf+++++++

Dekapitation++

Elektrische Betäubung++++++

Inhalation von Inertgasen (Argon, Stickstoff)+++

Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und angemessener Munition+++

Anmerkungen:



2.



Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden Verfahren abzuschließen:

a)



Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,

b)



Zerstören des Gehirns,

c)



Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,

d)



Entbluten oder

e)



Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.

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— Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschversv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
