---
title: "§ 44 TierSchVersV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierschversv/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierschversv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 44 TierSchVersV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 einen Tierversuch durchführt,

2.



entgegen § 17 Absatz 5 ein Mittel anwendet,

3.



entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt oder

4.



entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 nicht sicherstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein Wirbeltier oder einen Kopffüßer tötet,

2.



entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2a.



entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzausschuss nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,

3.



entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

4.



entgegen § 7 Absatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5.



entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

6.



entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,

7.



entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8.



entgegen § 9 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

9.



entgegen § 9 Absatz 2 den dort genannten Nachweis nicht erbringt,

9a.



entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Satz 1 oder § 24 Absatz 1 ein dort genanntes Tier, einen Kopffüßer oder einen Primaten verwendet,

10.



entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 1 nicht sicherstellt,

11.



entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,

12.



entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

13.



entgegen § 37 Absatz 2 eine Änderung vornimmt,

14.



entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Versuchsvorhaben beginnt oder

15.



entgegen § 40 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

---

— Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschversv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
