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title: "Anlage 2 TierSchTrV — (zu § 9 Abs. 1 und 2)Abtrennung und Raumbedarf"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierschtrv_2009/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierschtrv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# Anlage 2 TierSchTrV — (zu § 9 Abs. 1 und 2)Abtrennung und Raumbedarf

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 384 - 385)



1.



Einhufer

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

Bis zu fünf erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.

2.



Rinder

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

Bis zu 25 Kälber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu acht erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.

3.



Schafe und Ziegen

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.

4.



Schweine

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

4.1



Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:



Lebendgewicht

bis zu kg je TierHöchstgruppengröße

Ferkel

12

10120

25 50

30 35

4.2



Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen:

–



im Falle von Mastschweinen oder Zuchtläufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis einschließlich 70 kg: bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtläufer,

–



im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils über 70 kg: bis zu 15 Mastschweine,

–



bis zu fünf Sauen.

4.3



Flächenbedarf



Lebendgewicht

bis zu kg je TierMindestbodenfläche je Tier

in qm

12

  60,07

 100,11

 150,12

 200,14

 250,18

 300,21

 350,23

 400,26

 450,28

 500,30

 600,35

 700,37

 800,40

 900,43

1000,45

1100,50

1200,55

über 1200,70

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— Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 1) 2)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschtrv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
