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title: "§ 18 TierSchTrV — Anforderungen an die Einfuhr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierschtrv_2009/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierschtrv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 18 TierSchTrV — Anforderungen an die Einfuhr

Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Einfuhrdokumente nach § 17 mitgeführt werden und die zuständige Behörde in einer Untersuchung nach § 19 festgestellt hat, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieser Verordnung eingehalten sind.

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— Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 1) 2)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschtrv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
