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title: "§ 5 TierSchNutztV — Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierschnutztv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 5 TierSchNutztV — Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern

Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:

1.



Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.

2.



Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.

3.



Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.

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— Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
