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title: "§ 21 TierSchNutztV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierschnutztv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 21 TierSchNutztV — Anwendungsbereich

Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.

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— Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
