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title: "§ 2 TierSchlV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierschlv_2013/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 TierSchlV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.



Tier:

jedes lebende Tier;

2.



Gatterwild:

in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;

3.



Küken:

Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;

4.



Betreuen:

das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;

5.



Hausschlachtung:

das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.

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— Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
