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title: "§ 5 TierSchKomV — Geschäftsführung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierschkomv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierschkomv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 5 TierSchKomV — Geschäftsführung

Das Bundesministerium führt die Geschäfte der Tierschutzkommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vorschläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die Tagesordnung aufzunehmen.

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— Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschkomv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
