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title: "§ 2 TierSchKomV — Zusammensetzung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierschkomv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierschkomv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 TierSchKomV — Zusammensetzung

Die Tierschutzkommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihr gehören an:

vier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände,

ein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalterverbandes,

ein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemeinschaft,

je ein Wissenschaftler aus dem Bereich





der Geisteswissenschaften,

der Verhaltenskunde,

der Tierhaltung,

der biomedizinischen Grundlagenforschung,

der Medizin und

der Veterinärmedizin.

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— Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschkomv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
