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title: "§ 9 TierSchHuV — Ausnahmen für das vorübergehende Halten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierschhuv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 9 TierSchHuV — Ausnahmen für das vorübergehende Halten

Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.

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— Tierschutz-Hundeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
