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title: "§ 12 TierSchHuV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierschhuv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 12 TierSchHuV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,

2.



entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Wurfkiste nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3.



entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,

4.



entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,

5.



entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 einen Hund hält oder

6.



entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.

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— Tierschutz-Hundeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
