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title: "§ 6 TierpflMstrV 2009 — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierpflmstrv_2009/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierpflmstrv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 6 TierpflMstrV 2009 — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“ und in einzelnen Handlungsbereichen der Handlungsfelder des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierpflmstrv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
