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title: "§ 1 TierpflMstrV 2009 — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierpflmstrv_2009/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierpflmstrv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 1 TierpflMstrV 2009 — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin vorhanden sind, um als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung die Verantwortung für die Verwirklichung tierpflegerischer, wirtschaftlicher und sozialer Zielsetzungen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Tier- und Artenschutzes zu tragen und folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.



Planen, Koordinieren und Unterweisen tierpflegerischer Tätigkeiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;

2.



Mitwirken an Entscheidungsprozessen bei der Planung von Baumaßnahmen, technischen Einrichtungen und Anlagen; Einrichten von Arbeitsstätten; Gestalten von Arbeitsplätzen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel; Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen;

3.



Mitwirken bei Stellenbesetzungen; Planen des Personaleinsatzes; Planen, Koordinieren und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, insbesondere im Hinblick auf Zeitmanagement und kostenbewusstes Handeln; Überwachen der Kostenentwicklung; Beschaffen, Lagern und Disponieren von Material und Betriebsmitteln; Gewährleisten der Einhaltung von Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften sowie fachbezogener Rechtsvorschriften; Mitwirken bei der Entwicklung von Qualitätsstandards, Anwenden und Gewährleisten ihrer Einhaltung; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsbereichen und übergeordneten Stellen; Organisieren und Optimieren von Kundenkontakten;

4.



Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer Motivation entsprechend den Unternehmenszielen; Fördern von Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Beherrschen von Kommunikation und Konfliktmanagement; Delegieren von Aufgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation, Leistungsfähigkeit und Eignung; Verantworten der Ausbildung zugeteilter Auszubildender; Einführen neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihren Arbeitsbereich; Beurteilen von Einzelnen und Gruppen; Fördern systematischer Weiterbildung und Personalentwicklung.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin“.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierpflmstrv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
