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title: "§ 6 TierpflAusbV 2003 — Berichtsheft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierpflausbv_2003/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierpflausbv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 6 TierpflAusbV 2003 — Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierpflausbv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
