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title: "§ 4 TierNebV — Sonstige Küchen- und Speiseabfälle"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tiernebv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tiernebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 4 TierNebV — Sonstige Küchen- und Speiseabfälle

(1) Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern.

(2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind von dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach der Bereitstellung durch die Besitzer der Küchen- und Speiseabfälle abzuholen, zu sammeln und zu befördern.

(3) Wer Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass die Küchen- und Speiseabfälle

1.



zusätzlich zu Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe b Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Küchen- und Speiseabfälle gekennzeichnet sind und

2.



nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert werden.

(4) Fahrzeuge und Behälter sind nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu reinigen und zu desinfizieren.

(5) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tiernebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
