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title: "Anlage 7 TierHaltKennzG — (zu § 8)Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierhaltkennzg/anlage-7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# Anlage 7 TierHaltKennzG — (zu § 8)Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 31)



1.



Muster der Tierhaltungskennzeichnung nach § 8:



2.



Technische Beschreibung der Tierhaltungskennzeichnung nach § 8:

a)



Farben

Die Kennzeichnung hat vierfarbig zu sein. Die Buchstaben, das umrandete abgerundete Rechteck, das die einschlägige Haltungsform markiert, und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Die abgerundeten Rechtecke, die nicht zu markieren sind, sind ohne Umrandung in weiß zu drucken. Der Hintergrund hat mintgrün zu sein. Der Hintergrund des QR-Codes hat weiß zu sein. Der äußere Rand hat blass mintgrün zu sein.

Schwarz-Anteil (black = 100 %)

Mintgrün-Anteil (Druck-Farbwerte CMYK: C = 65 %, M = 0 %, Y = 30 %, K = 0 %)

Blass-Mintgrün-Anteil (Druck-Farbwerte CMYK: C = 65 % M = 0 % Y = 30 % K = 0 %)

b)



Ausgestaltung, Schutzzone, Größe, Drehung, Größen- und Raumverhältnis

Die technische Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe b bis f gilt entsprechend.

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— Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,**

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
