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title: "Anlage 6 TierHaltKennzG — (zu § 7 Absatz 3 Satz 3)Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierhaltkennzg/anlage-6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# Anlage 6 TierHaltKennzG — (zu § 7 Absatz 3 Satz 3)Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 30)



1.



Muster der Tierhaltungskennzeichnung nach § 7 Absatz 3 Satz 3



2.



Technische Beschreibung

a)



Farben

Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Die Buchstaben, die umrandeten abgerundeten Rechtecke und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Die Zahlen und Zeichen in den schwarz markierten abgerundeten Rechtecken haben weiß zu sein. Der Hintergrund hat weiß zu sein.

Schwarz-Anteil (black = 100 %)

b)



Ausgestaltung

Die Kennzeichnung hat aus einem umrandeten abgerundeten Rechteck zu bestehen. In dem Rechteck hat linksseitig vertikal von links unten nach links oben das Wort „Tierhaltung“ zu stehen. Rechts neben dem Wort „Tierhaltung“ haben untereinander fünf umrandete abgerundete Rechtecke zu stehen. Neben jedem Rechteck hat eine der fünf Haltungsformen in der Reihenfolge von oben nach unten zu stehen:

1.



„Bio“,

2.



„Auslauf/Weide“,

3.



„Frischluftstall“,

4.



„Stall+Platz“,

5.



„Stall“.

Die einschlägigen Haltungsformen sind durch eine schwarze Füllung der abgerundeten Rechtecke zu markieren.

Rechts neben den Haltungsformen hat sich ein QR-Code zu befinden, mit dem Informationen zu den Haltungsformen auf der Internetseite www.tierhaltungskennzeichnung.de/scan abgerufen werden können.

Zusätzlich ist linksbündig über dem umrandeten abgerundeten Rechteck in fettgedruckter schwarzer Schrift das Wort „Tierart“ gefolgt von der Tierart, von denen der kennzeichnungspflichtige Teil des Lebensmittels gewonnen wurde, anzugeben.

c)



Schutzzone, Größe, Drehung, Größen- und Raumverhältnis

Die technische Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe c bis f gilt entsprechend.

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— Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,**

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
