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title: "Anlage 10 TierHaltKennzG — (zu § 27 Absatz 2)Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierhaltkennzg/anlage-10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# Anlage 10 TierHaltKennzG — (zu § 27 Absatz 2)Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 35)

Die Kennung für die Haltung als Bestandteil der Kennnummer für Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe hat sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle aus einer Kennung für die Tierart, die Haltungsform und das Herkunftsland, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, zusammenzusetzen:





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TierartHaltungsformHerkunftsland

SW – SchweinSTA – Stall

STP – Stall+Platz

FRI – Frischluftstall

AFW – Auslauf/Weide

BIO – BioVerwendung des zweistelligen ISO-Codes (ISO 3166 alpha-2), außer für Griechenland (EL)

Beispiel: SWSTAEL

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— Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,**

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
