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title: "§ 5 TierHaltKennzG — Bezeichnung der Haltungsformen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierhaltkennzg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 5 TierHaltKennzG — Bezeichnung der Haltungsformen

(1) Bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 darf keine andere Bezeichnung verwendet werden als die der nach § 4 Absatz 2 und 3 zugeordneten Haltungsform, in der die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gehalten wurden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Bezeichnung der Haltungsform Bio nur dann verwendet werden, wenn das in Verkehr gebrachte Lebensmittel auch nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet wird. Die Bezeichnung der Haltungsform Bio darf nicht verwendet werden, wenn

1.



der Lebensmittelunternehmer auf eine Kennzeichnung nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 verzichtet oder

2.



das Lebensmittel nicht nach Artikel 30 Absatz 2, 3 Unterabsatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet werden darf.Im Fall des Satzes 2 ist das Lebensmittel mit der Haltungsform Auslauf/Weide zu kennzeichnen.

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— Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,**

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
