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title: "§ 39 TierHaltKennzG — Einziehung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierhaltkennzg/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 39 TierHaltKennzG — Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 Absatz 1 begangen worden, so können

1.



Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

2.



Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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— Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,**

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
