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title: "§ 31 TierHaltKennzG — Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierhaltkennzg/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 31 TierHaltKennzG — Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben

Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 22 Absatz 3, 4, 6 Nummer 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der zuständigen Behörde zu löschen. Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen.

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— Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,**

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
