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title: "§ 13 TierHaltKennzG — Änderungsmitteilung für inländische Betriebe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tierhaltkennzg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 13 TierHaltKennzG — Änderungsmitteilung für inländische Betriebe

(1) Sobald eine Änderung eingetreten ist, hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs diese der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn

1.



die Änderung Angaben nach § 12 Absatz 2 Satz 1 betrifft oder

2.



die Haltung von Tieren in einer nach § 12 Absatz 1 mitgeteilten Haltungseinrichtung dauerhaft beendet wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 müssen vorübergehende Änderungen der Haltungsform in einer Haltungseinrichtung nicht mitgeteilt werden, wenn alle Änderungen in Bezug auf das jeweilige Tier zusammengenommen einen Zeitraum von insgesamt zwei Wochen während des maßgeblichen Haltungsabschnitts nicht überschreiten.

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— Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,**

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
