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title: "§ 23 Tier-LMHV — Straftaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tier-lmhv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 23 Tier-LMHV — Straftaten

(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 5 Absatz 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt,

2.



entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,

3.



entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

4.



(weggefallen)

5.



entgegen § 17 Absatz 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,

6.



entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt,

7.



entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,

8.



entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,

9.



entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder

10.



entgegen § 22 Absatz 3 Eier an Verbraucher abgibt.

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.



entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt,

2.



entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,

3.



entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,

4.



entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,

5.



entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,

6.



entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder

7.



entgegen § 22 Absatz 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.

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— Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs * ** ***

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
