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title: "§ 16a Tier-LMHV — Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tier-lmhv/16a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 16a Tier-LMHV — Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs

Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind, dürfen in aufgetautem oder teilweise aufgetautem Zustand unverpackt nur an Verbraucher abgegeben werden, wenn gut sichtbar und eindeutig mit der Angabe „aufgetaut“ auf diesen Zustand hingewiesen wird.

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— Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs * ** ***

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
