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title: "§ 12 Tier-LMHV — Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tier-lmhv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 12 Tier-LMHV — Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes

Tierkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu einem Schlachthof befördert werden, wenn ihnen ein Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8 beigefügt ist.

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— Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs * ** ***

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
