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title: "§ 17 ThUG — Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/thug/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/thug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 17 ThUG — Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde

Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts können nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde angefochten werden.

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— Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/thug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
