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title: "§ 10 ThUG — Entscheidung; Beschlussformel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/thug/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/thug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 10 ThUG — Entscheidung; Beschlussformel

(1) Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung. Eine Entscheidung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergehen, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Fehlens der in Satz 1 vorausgesetzten Entscheidung abzuweisen ist.

(2) Die Beschlussformel hat den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Therapieunterbringung endet.

(3) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.

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— Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/thug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
