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title: "§ 10 ThermMAusbV — Aufhebung von Vorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/thermmausbv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/thermmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 10 ThermMAusbV — Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Thermometerbläser und Thermometerjustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/thermmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
