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title: "Anlage 12 TfV — (zu § 13 Absatz 2)Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tfv/anlage-12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# Anlage 12 TfV — (zu § 13 Absatz 2)Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737 - 739; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)





1.



Nachweis einer Zusatzbescheinigung

In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.

2.



Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung

Das Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.

3.



Fälschungsschutz

Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.

4.



Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

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— Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
