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title: "Anlage 11 TfV — (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2)Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tfv/anlage-11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# Anlage 11 TfV — (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2)Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)









1.



Häufigkeit der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen





Die ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich.

Abweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugführers es erfordert.

Der Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.



2.



Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse





Bei regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten: alle drei Jahre.



3.



Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung



Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten:

a)



Sprachkenntnisse: alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr als einem Jahr;

b)



infrastrukturbezogene Fachkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren worden ist;

c)



fahrzeugbezogene Fachkenntnisse: alle drei Jahre.

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— Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
