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title: "Anlage 10 TfV — (zu § 10 Absatz 4 und 6)Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tfv/anlage-10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# Anlage 10 TfV — (zu § 10 Absatz 4 und 6)Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 733 - 736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)





1.



Register der Zusatzbescheinigungen





Das Register gestaltet sich wie folgt:







Nr.Anzuzeigende Daten

InhaltFormatStatus der Angabe





Teil 1

Angaben zum Triebfahrzeugführerschein





1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins

1.1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug-

führerscheine ermöglichtEIN (12 Ziffern)Verbindlich

2Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins

2.1Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-

führerscheins

–



gültig

–



ausgesetzt

–



entzogenTextVerbindlich





Teil 2

Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV)





3Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)

3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener NameTextVerbindlich

4Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)

4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener VornameTextVerbindlich

5Geburtsdatum des Inhabers

5.1Geburtsdatum des InhabersJJJJ-MM-TTVerbindlich

6Geburtsort des Inhabers

6.1Geburtsort des InhabersTextVerbindlich

7Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung

7.1Datum der Ausstellung der ZusatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich

8Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung

8.1Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristetTextVerbindlich

9Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers

9.1Bezeichnung des ausstellenden UnternehmersTextVerbindlich

11Lichtbild des Inhabers

11.1LichtbildOriginal oder

eingescanntes BildVerbindlich

12Unterschrift des Inhabers

12.1UnterschriftOriginal/Fotokopie/

eingescannte UnterschriftVerbindlich

14Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt

14.1Anschrift des

UnternehmersStraße und HausnummerTextVerbindlich

14.2OrtTextVerbindlich

14.3LandTextVerbindlich

14.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich

14.6TelefonnummerTextVerbindlich

14.7FaxnummerTextVerbindlich

14.8E-Mail-AdresseTextVerbindlich

15Klasse

15.1Entsprechende KodierungTextVerbindlich

16Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf

16.1(Auflistung)TextVerbindlich

16.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich

17Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf

17.1(Auflistung)TextVerbindlich

17.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich

18Sprachkenntnisse

18.1(Auflistung)TextVerbindlich

18.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich

19Zusätzliche Angaben

19.1(Auflistung)TextVerbindlich

20Einschränkungen

20.1(Auflistung)TextVerbindlich





Teil 3

Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung





23Änderung(en)

23.1Datum der ÄnderungJJJJ-MM-TTVerbindlich

Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte

Teile der Zusatzbescheinigung

–



Änderungen in Feld 3, „Klasse“

–



Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben“

–



Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach-

kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung

von Kenntnissen

–



Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen“

–



Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer

Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder

regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen

–



Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer

Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder

regelmäßige Überprüfung von KenntnissenTextVerbindlich

24Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV

24.1Dauer der AussetzungVon (Datum) bis (Datum)Verbindlich

24.2Grund der Aussetzung

–



Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2

Satz 1 Nummer 1 TfV

–



Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2

Satz 1 Nummer 2 TfV

–



Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2

Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV

–



Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2

Satz 1 Nummer 4 TfVTextVerbindlich

25Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV

25.1Datum der EntziehungJJJJ-MM-TTVerbindlich

25.2Grund der Entziehung

–



Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2

Satz 1 Nummer 1 TfV

–



Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2

Satz 1 Nummer 2 TfV

–



Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2

Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV

–



Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2

Satz 1 Nummer 4 TfVTextVerbindlich

26Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung

26.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich

26.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich

27Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung

27.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich

27.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich

28Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung

28.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich

28.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich





Teil 4

Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen

bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen





29Sprachkenntnisse

29.1Grundlegende

AnforderungArbeitssprache(n), für

die erklärt wurde, dass

die Anforderungen der Anlage 7 Abschnitt 6 TfV erfüllt warenTextVerbindlich

29.2Regelmäßige

ÜberprüfungDatum der Kenntnis-

bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede

SpracheJJJJ-MM-TTVerbindlich

30Fahrzeugkenntnis

30.1Grundlegende

AnforderungFahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt warenTextVerbindlich

30.2Regelmäßige

ÜberprüfungDatum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich

31Infrastrukturkenntnis

31.1Grundlegende

AnforderungInfrastruktur, für die

erklärt wurde, dass

Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt warenTextVerbindlich

31.2Regelmäßige

ÜberprüfungDatum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich

2.



Auskunftsrechte





Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:

a)



der zuständigen Behörde;

b)



den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;

c)



der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und

d)



den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.

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— Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
