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title: "§ 20 TfV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tfv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 20 TfV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14d Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Triebfahrzeug führt,

2.



entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Zusatzbescheinigung ausstellt,

3.



entgegen § 9 Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ändert,

4.



entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht dafür sorgt, dass ein Register geführt wird,

5.



entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

6.



entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten Überprüfung oder Untersuchung unterzieht,

7.



entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8.



entgegen § 12 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt,

9.



entgegen § 12 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

10.



entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet,

11.



entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

12.



ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft,

13.



ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 eine dort genannte Untersuchung durchführt,

14.



entgegen § 17 Absatz 6 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder

15.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt.

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— Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
