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title: "§ 14d TfV — Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tfv/14d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 14d TfV — Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal

Die zuständige Behörde erkennt eine Person oder eine Stelle auf deren Antrag als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal an. Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend.

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— Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
